Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Eine Überprüfung der erwähnten Kriterien ergibt, dass im vorliegenden Fall zwei Aufgabenbereiche unterschieden werden müssen, welche separat zu prüfen und zu bewerten sind. Im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 und in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 wurde durch die Ausgleichskasse ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Tätigkeitsbereich als Personaltrainer, in dem er mit eigenem Firmennamen auftritt, selbständig abrechnet und nicht weisungsgebunden ist, als Selbständigerwerbender anzuschliessen ist.