Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko bei der Abwägung ein erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen; ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2010, 9C_946/2009). Von einem echten Unternehmerrisiko – und somit auch von einer eigenen Geschäftsorganisation – ist in der Regel aber nur dann auszugehen, wenn ein Dienstleistungserbringer kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzt, eigenes Personal beschäftig und seine Geschäftskosten im Wesentlichen selber trägt (BGE 119 V 163 E. 3b mit Hinweisen).