2.4 Eine arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (WML, a.a.O., Rz 1015; FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 63 mit Hinweisen).