Der Beschwerdeführer stelle ihr sein Honorar in Rechnung, wenn er für sie tätig werde. Wenn er nicht für sie beschäftigt sei, erhalte er keine Entschädigung. Weiter wurde ausgeführt, dass die Aufgaben wie Personalschulung, -suche, -betreuung, Kunden- und Dienstleistungsbetreuung etc. aus dem Tagesgeschäft an externe Auftragnehmer wie den Beschwerdeführer ausgelagert worden seien. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.