D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2015 wurde die B.____ AG zum Verfahren beigeladen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 bestätigte sie die Ausführungen des Beschwerdeführers. Er sei nicht bei ihr angestellt, nicht weisungsgebunden, könne seine Zeit frei einteilen und er handle stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sie überlasse ihm die Geschäftsräume zur Nutzung lediglich zur Wahrung der Geschäftstätigkeit in der Aufbauphase und bedeute nicht, dass er auch ihre Kunden betreue. Der Beschwerdeführer stelle ihr sein Honorar in Rechnung, wenn er für sie tätig werde.