Dazu habe er sein eigenes Personal. So beschäftige er eine freie Mitarbeiterin, die das Backoffice der B.____ betreue und Termine vereinbare, Schreibarbeiten und Mailings für die Neukundenakquisition erledige. Da sie von D.____ aus arbeite, müsse er sie nicht in der Schweiz anmelden. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest, wonach der Beschwerdeführer lediglich für die Tätigkeit als Personaltrainer als Selbständigerwerbender angeschlossen werden könne.