B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er für seine Tätigkeit bei der B.____ AG sowohl nach aussen und gegenüber Dritten mit eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Er trage auch allfällige Verluste selber. Zudem werde auch das Honorar nicht monatlich in Rechnung gestellt, sondern nur, wenn er für den Fitnessclub tätig gewesen sei.