In Bezug auf die Beschäftigung die der B.____ AG sei der Versicherte als Unselbständigerwerbender zu betrachten, da er gegen aussen und gegenüber Dritten nicht unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Betreffend seine Tätigkeit als Personaltrainer sei A.____ hingegen als Selbständigerwerbender bei der Kasse anzuschliessen.