A. A.____ hat sich am 1. Juli 2015 unter Bezugnahme auf seine neu gegründete Einzelfirma C.____ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) als Selbständigerwerbender in der Gesundheitsbranche angemeldet. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen verfügte die Kasse am 22. September 2015, dass der Versicherte für die angegebene Tätigkeit als unselbständig einzustufen sei. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Kasse mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 insofern teilweise gut, als sie ausführte, dass beim Versicherten zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche zu unterscheiden seien. In Bezug auf die Beschäftigung die der B._