{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5884a87e-5c41-4b0a-9b52-7aa3c78108cd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "7ffda377ee763cab5fd2f31b4d2e8435"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b183765-7d6d-45b0-8260-005e7b73f593", "Checksum": "eb2bc87a6d7ed0662e0fad21ec927acd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:30:52", "Checksum": "455e255d36ed4c0f63eea75cfc559bd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neher unwahrscheinlich. Die Konzentration auf einen einzigen Vertragspartner stellt zudem ein\nIndiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n26. April 2011, 9C_132/2011, E. 4.3). Daher ist eine erhebliche Weisungsgebundenheit resp. Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht resp. eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation und Infrastruktur der B.____ AG anzunehmen. Für die Benutzung der Räumlichkeiten entstehen zudem keine\nUnkosten in Form von Miete, was sich wiederum mit den Verhältnissen in einem normalen Anstellungsverhältnis deckt. Zwar verwendet der Beschwerdeführer eigenes Geschäftspapier mit\naufgedrucktem Firmennamen. Die Firmenadresse befindet sich aber an jener der B.____ AG\nund hat keinen eigenen Eintrag im Telefon- und Adressbuch der gängigen Adressverzeichnisse\n(vgl. www.local.ch oder www.telsearch.ch). Der wichtigste Anhaltspunkt für die Annahme, dass\nder Beschwerdeführer keine selbständige Tätigkeit ausübt, ist jedoch sein Honorar von pauschal Fr. 8‘000.-- pro Monat, das 12 Mal pro Jahr ausgerichtet wird. Mit dieser Vereinbarung\nverpflichtet sich die B.____ AG, dem Beschwerdeführer eine monatliche lohnartige Zahlung\nauszurichten und zwar unabhängig von der geleisteten Arbeit. Damit ist Beschwerdeführer finanziell sehr stark von der Auftraggeberin abhängig, was er selbst bestätigt. So führt er in seiner E-Mail vom 25. September 2015 betreffend die lange Kündigungsfrist aus, dass er bei einer\nKündigung des Vertrages durch die B.____ AG mittellos wäre. Diese Bestimmungen (Honorar\nund Kündigungsfrist) machen im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsklauseln klar, dass\nes sich nicht um ein Auftrags-, sondern um ein Anstellungsverhältnis handelt.\n\n3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die für eine unselbständige\nTätigkeit sprechenden Kriterien. Der Entscheid der Ausgleichskasse, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____ AG als unselbständig zu qualifizieren, erweist sich somit als\nzutreffend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess\nvor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}