{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5884a87e-5c41-4b0a-9b52-7aa3c78108cd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "7ffda377ee763cab5fd2f31b4d2e8435"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b183765-7d6d-45b0-8260-005e7b73f593", "Checksum": "eb2bc87a6d7ed0662e0fad21ec927acd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:30:52", "Checksum": "455e255d36ed4c0f63eea75cfc559bd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nche/Betreuung, Marketing/Werbung/Mailings, Kundenbetreuung, Leitung und Organisation von\nöffentlichen Veranstaltungen, Dienstleiterbetreuung, Mitgliederbestandkontrolle sowie Statistikerstellung. Weiter ist der Vereinbarung im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Kündigungsfrist 6 Monate betrage und sich nach 2 Jahren auf 12 Monate verlängere. Die Beschäftigungszeiten würden nach Bedarf wöchentlich abgestimmt und das Honorar betrag pauschal\nFr. 8‘000.-- pro Monat. Die Bezahlung erfolge 12 Mal pro Jahr am Ende eines Monats. Bei\nKrankheit, Urlaub und allgemeinen Fehltagen werde kein Honorar bezahlt. Schliesslich werde\ndem Beschwerdeführer erlaubt, die Räumlichkeiten der B.____ AG zu benützen.\n\n3.3.1 Anhand einer Gewichtung der Umstände ist nachfolgend zu klären, ob der Beschwerdeführer selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist. Wie oben (vgl. E. 2.5 hiervor) ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen\nden Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Was vorliegend\ndas Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, so bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor,\ndass der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt und er keine nennenswerten Infrastrukturkosten zu tragen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bei der Ausübung\nseiner Tätigkeit die Einrichtungen der B.____ AG benutzen darf. Zwar weist er in seinem Anmeldeformular darauf hin, dass er Fr. 10'000.-- in die neu gegründete Firma investiere habe. Er\nverzichtet aber auf eine substantiierte Darlegung dieser Investitionen. Zu beachten ist in diesem\nZusammenhang aber, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Dienstleistungsbereich seiner Natur nach keine bedeutenden Investitionen erfordert, weshalb diesem Kriterium kein grosses Gewicht zukommt. Bedeutend ist zudem, dass der Beschwerdeführer für allfällige Verluste\nnicht aufzukommen hat, trägt er doch kein Inkasso- und Delkredererisiko, welches nicht in ähnlicher Form auch für Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen besteht.\n\n3.3.2 Von Bedeutung ist vorliegend jedoch vor allem das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang steht der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG vom 1. Juli 2015 im\nVordergrund. Demnach muss der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 des Vertrages einen Arbeitsreport verfassen und dem Aufsichtsrat der B.____ AG einreichen, was auf eine untergeordnete Stellung hinweist. Weiter hat der Beschwerdeführer lediglich Entscheidungsvollmacht\nbis zum alltäglichen Bedarf. Auch dies entspricht eher den Kompetenzen eines Mitarbeiters,\ndenn eines selbständigerwerbenden Auftragnehmers. Zwar liegt es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen. In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des in solchen Situationen üblichen Masses übersteigt\n(WML, Rz 1019). Von einer solchen Sachlage ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegend auszugehen. So äussert er in seiner E-Mail vom 25. September 2015 an die\nBeschwerdegegnerin unter anderem, dass die Tätigkeit für die B.____ AG ihn sehr in Anspruch\nnehme, weshalb er nicht in der Lage sei, Neukunden zu akquirieren. Dies werde er aber nach\nund nach machen, indem er sich in weiteren Fitnesscentern der E.____ vorstellen werde. Letzteres ist nicht belegt und erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass kaum Raum für eine freibestimmte Arbeitszeit und eine nach eigenem Belieben gestaltete Arbeitsorganisation verbleibt,\n\n"}