{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5884a87e-5c41-4b0a-9b52-7aa3c78108cd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "7ffda377ee763cab5fd2f31b4d2e8435"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b183765-7d6d-45b0-8260-005e7b73f593", "Checksum": "eb2bc87a6d7ed0662e0fad21ec927acd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:30:52", "Checksum": "455e255d36ed4c0f63eea75cfc559bd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers\n\n2.5 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden\nSachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils\nunter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach\nMerkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten,\nwelche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (WML, a.a.O., Rz 1016;\nBGE 123 V 162 f. E. 1, 122 V 171 E. 3a, 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach\nArt der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (WML, a.a.O.,\nRz 1017). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach\nnicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der\nDienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko bei der Abwägung ein erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen; ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2010, 9C_946/2009). Von einem echten Unternehmerrisiko – und\nsomit auch von einer eigenen Geschäftsorganisation – ist in der Regel aber nur dann auszugehen, wenn ein Dienstleistungserbringer kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzt, eigenes Personal beschäftig und seine Geschäftskosten im Wesentlichen selber trägt\n(BGE 119 V 163 E. 3b mit Hinweisen).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Eine Überprüfung der erwähnten Kriterien ergibt, dass im vorliegenden Fall zwei Aufgabenbereiche unterschieden werden müssen, welche separat zu prüfen und zu bewerten sind.\nIm Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 und in der Vernehmlassung vom 3. Dezember\n2015 wurde durch die Ausgleichskasse ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Tätigkeitsbereich als Personaltrainer, in dem er mit eigenem Firmennamen auftritt, selbständig\nabrechnet und nicht weisungsgebunden ist, als Selbständigerwerbender anzuschliessen ist.\nDieser Auffassung kann unter Berücksichtigung nachfolgender Präzisierung gefolgt werden. So\nist verdeutlichend festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit\nals Personaltrainer nur dann selbständigerwerbend ist, sofern er diese Dienste nicht in den\nRäumlichkeiten der B.____ AG anbietet und ausübt. Solange er in der B.____ AG in der Funktion als Personaltrainer arbeitet, ist er in den Betrieb des Fitnesscenters eingebunden und seine\nTätigkeit kann - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht als selbständige betrachtet werden.\n\n3.2.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin überwiegen bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der B.____ AG im Bereich Marketing, medizinische Betreuung, kaufmännische Aufgaben die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sie\nhielt fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht über eine eigene Betriebsorganisation\nverfüge, arbeitsorganisatorisch untergeordnet und an Weisungen gebunden sei, weder ein Unternehmerrisiko trage noch Investitionen tätige. Zudem müsse er allfällige Verluste nicht selber\ntragen, da sein Honorar immer Fr. 8‘000.-- betrage, und er beschäftige kein Personal. In der\nVernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG eine Verknüpfung bestehe, als dessen Ehefrau einziges\nMitglied des Verwaltungsrates der Firma sei.\n\n3.2.2 Der Beschwerdeführer und die beigeladene B.____ AG machen dagegen im Wesentlichen geltend, dass der Versicherte bei der Tätigkeit im Fitnessclub immer in eigenem Namen\nund auf eigene Rechnung auftrete. Ebenso trage er allfällige Verluste selber, denn gemäss der\nzwischen ihm und der B.____ AG getroffenen Auftragsvereinbarung würde er bei Krankheit,\nFerien oder allgemeinen Fehltagen kein Honorar erhalten. Er könne zudem seine Zeit frei einteilen, wobei - um allfällige Terminkollisionen zu verhindern - vorgängig die Zeiten grob abgesprochen würden. Dass er die Räumlichkeiten der B.____ AG benutzen dürfe, empfinde er als\nsehr grosszügig. Da er sein eigenes Personal beschäftigte, sei es auch kein Nachteil, dass er\nnicht auf jenes der Auftraggeberin, zurückgreifen dürfe.\n\n3.2.3.1 Dem Anmeldeformular ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 1. Juli 2015\neine Einzelfirma in der Gesundheitsbranche mit dem Namen “C.____“ gründete. Weiter gab er\nan, diese selbständige Tätigkeit im Haupterwerb auszuüben und keine Angestellten zu beschäftigen. Als Geschäftsadresse nannte er jene der B.____ AG. Zudem schätzte er sein voraussichtliches Einkommen im laufenden Jahr auf Fr. 42‘000.-- und die Kosten auf Fr. 25‘000.--. Das\nim Geschäft investierte Eigenkapital bezifferte er auf Fr. 10‘000.--.\n\n3.2.3.2 Ferner findet sich in den Akten eine Auftragsbestätigung/Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer (Auftragsnehmer) und der B.____ AG (Auftraggeberin). Der Beschwerdeführer\nwurde darin per 1. Juli 2015 mit folgenden Aufgaben betraut: Personalschulung, Personalsu-\n\n"}