{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5884a87e-5c41-4b0a-9b52-7aa3c78108cd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "7ffda377ee763cab5fd2f31b4d2e8435"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b183765-7d6d-45b0-8260-005e7b73f593", "Checksum": "eb2bc87a6d7ed0662e0fad21ec927acd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:30:52", "Checksum": "455e255d36ed4c0f63eea75cfc559bd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers\n\n2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder\nunselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten.\nDie zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHVrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig\nerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.\n\n2.3 Merkmale für das Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind namentlich das\nTätigen bedeutender Investitionen, das Einstehen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen\nund auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, eigene Geschäftsräumlichkeiten und\ndie Beschäftigung von Personal (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab\n1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015, Rz 1014). Rechtsprechungsgemäss besteht das spezifische Unternehmerrisiko im Weiteren darin, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat\n(PETER FORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf\n2007, S. 85 Rz 65 mit Hinweisen). Das Unternehmerrisiko zeigt sich auch darin, dass das In-\nkasso- und Delkredererisiko (beispielsweise die Haftung für Verluste aus der Insolvenz von\nKunden) sowie die Verluste aus mangelhafter Lieferung zu tragen sind und für die Mangelhaftigkeit eines Werks sowie ungetreue und unsorgfältige Ausführung eines Geschäfts einzustehen\nist (FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 62 mit Hinweisen). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist hingegen dann auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h.\nwenn die versicherte Person einen Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom \"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nalso keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien hierfür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten,\nsowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der\nversicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen\nArbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des\nErwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c mit Hinweisen).\n\n2.4 Eine arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert\nsich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (WML, a.a.O., Rz 1015;\nFORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 63 mit Hinweisen). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt dem Gesagten zufolge indessen regelmässig dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz\nvon Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu\nschaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen\nabgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a). Zudem umfasst die unabhängige Stellung, dass die\nArbeitszeit und die Arbeitsorganisation frei gestaltet werden können. Auch selbständig Erwerbstätige haben sich jedoch an sogenannte sachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich\num Weisungen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen\n(FORSTER, a.a.O., S. 84 f. Rz 63 mit Hinweisen).\n\n"}