{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5884a87e-5c41-4b0a-9b52-7aa3c78108cd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "7ffda377ee763cab5fd2f31b4d2e8435"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-335_2016-05-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b183765-7d6d-45b0-8260-005e7b73f593", "Checksum": "eb2bc87a6d7ed0662e0fad21ec927acd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:30:52", "Checksum": "455e255d36ed4c0f63eea75cfc559bd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 12. Mai 2016 (710 15 335)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz,\nKantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene B.____ AG\n\nBetreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung\n\nA. A.____ hat sich am 1. Juli 2015 unter Bezugnahme auf seine neu gegründete Einzelfirma C.____ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) als Selbständigerwerbender in\nder Gesundheitsbranche angemeldet. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen verfügte die\nKasse am 22. September 2015, dass der Versicherte für die angegebene Tätigkeit als unselbständig einzustufen sei. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Kasse mit Entscheid vom\n9. Oktober 2015 insofern teilweise gut, als sie ausführte, dass beim Versicherten zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche zu unterscheiden seien. In Bezug auf die Beschäftigung die der\nB.____ AG sei der Versicherte als Unselbständigerwerbender zu betrachten, da er gegen aussen und gegenüber Dritten nicht unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Betreffend seine Tätigkeit als Personaltrainer sei A.____ hingegen als Selbständigerwerbender bei\nder Kasse anzuschliessen.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober\n2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er für seine Tätigkeit bei der B.____ AG sowohl\nnach aussen und gegenüber Dritten mit eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Er\ntrage auch allfällige Verluste selber. Zudem werde auch das Honorar nicht monatlich in Rechnung gestellt, sondern nur, wenn er für den Fitnessclub tätig gewesen sei. Zur Absicherung der\nGeschäftstätigkeit sei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart worden. Er könne\nseine Zeit frei einteilen. Er müsse sich aber - um Kollisionen zu vermeiden - vorgängig mit dem\nFitnessclub absprechen. Zudem sei er nicht weisungsgebunden, denn er erledige seine Arbeit\nin eigener Regie. Es sei sehr grosszügig, dass er die Räumlichkeiten der B.____ AG nutzen\ndürfe. Er dürfe aber für seine Tätigkeit nicht auf das Personal des Fitnessclubs zurückgreifen.\nDazu habe er sein eigenes Personal. So beschäftige er eine freie Mitarbeiterin, die das Backoffice der B.____ betreue und Termine vereinbare, Schreibarbeiten und Mailings für die Neukundenakquisition erledige. Da sie von D.____ aus arbeite, müsse er sie nicht in der Schweiz\nanmelden.\n\nC. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest, wonach der Beschwerdeführer lediglich für die Tätigkeit als Personaltrainer als Selbständigerwerbender angeschlossen werden könne.\n\nD. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2015 wurde die\nB.____ AG zum Verfahren beigeladen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 bestätigte sie die Ausführungen des Beschwerdeführers. Er sei nicht bei ihr angestellt, nicht weisungsgebunden, könne seine Zeit frei einteilen und er handle stets im eigenen Namen und auf\neigene Rechnung. Sie überlasse ihm die Geschäftsräume zur Nutzung lediglich zur Wahrung\nder Geschäftstätigkeit in der Aufbauphase und bedeute nicht, dass er auch ihre Kunden betreue. Der Beschwerdeführer stelle ihr sein Honorar in Rechnung, wenn er für sie tätig werde.\nWenn er nicht für sie beschäftigt sei, erhalte er keine Entschädigung. Weiter wurde ausgeführt,\ndass die Aufgaben wie Personalschulung, -suche, -betreuung, Kunden- und Dienstleistungsbetreuung etc. aus dem Tagesgeschäft an externe Auftragnehmer wie den Beschwerdeführer\nausgelagert worden seien.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde\neinzutreten ist.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständige zu qualifizieren ist.\n\n2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich\nunter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als\nsolches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und\n9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom\n20. Dezember 1946 sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender\nLohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG\njedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n"}