Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abklärungen zur Bemessung des fraglichen Einkommens durchzuführen. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 24. September 2015 aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist.