So wies der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung für das Jahr 2012 ein Honorar im Umfang von Fr. 2‘500.-- aus. Aus dem in den Steuerunterlagen liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 12. Januar 2015 geht demgegenüber hervor, dass der Versicherte bei der D____GmbH im Jahr 2012 ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit im Umfang von Fr. 10‘000.-- erwirtschaftete, was Fragen aufwirft, zumal aus den Steuerakten, insbesondere aus der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 vom 23. Juli 2015, nicht ersichtlich ist, dass der Versicherte im Jahr 2012 Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit deklariert, resp. versteuert hätte.