Bei einem Aufwand von Fr. 13‘096.55 resultiert der ausgewiesene Gewinn von Fr. 10‘736.45. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass im deklarierten Gewinn auch der bei der C____AG erzielte Lohn von Fr. 21‘333.-- enthalten ist. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Indessen lassen die vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu. Namentlich ist Art und Umfang des bei der D.____GmbH erzielten Einkommens nicht hinreichend erstellt. So wies der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung für das Jahr 2012 ein Honorar im Umfang von Fr. 2‘500.-- aus.