5.2 Wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgeführt, ist die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Davon nicht erfasst ist aber die Frage, ob das beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt wurde.