Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer, dieses Einkommen entspreche zwar dem buchhalterischen Gewinn der B.____ Consulting. Dahin eingerechnet und bei der Bemessung der Beiträge als Selbstständigerwerbender auszuscheiden sei jedoch der bei der C____AG erzielte Lohn von brutto Fr. 21‘333.--.