5.1 Die Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2015 auf die rektifizierte Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. Juli 2015 und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10‘736.-- erzielte. Demgegenüber rügt