C. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 beantragte die Ausgleichkasse, der Beschwerdeführer sei anzuweisen, den Ertrag auf dem Konto 4000 im Detail zu belegen. Eventualiter seien die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargetan, dass der ausgewiesene Ertrag im Konto 4000 den Lohn der C____AG von Fr. 21‘333.-- enthalte. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer anzuhalten, die Details zu diesem Konto zu belegen.