B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 21. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. September 2015 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse festzustellen, dass das Einkommen von Fr. 10‘736.-- sozialversicherungsrechtlich nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stamme. Der bereits bezahlte Beitrag von Fr. 688.-- sei ihm deshalb zurückzuerstatten. Zur Begründung hielt er fest, er betreibe als selbstständig Erwerbender die B.____ Consulting. In dieser Eigenschaft sei er auch für die C____AG mit Sitz in X.___