Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 1‘790.80. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. September 2015 gut und setzte den persönlichen Beitrag des Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (inkl. Verwaltungskosten und die Beiträge an die FAK) aufgrund der rektifizierten Steuermeldung der Steuerverwaltung vom 23. September 2015, wonach das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 10‘736.-- betrage, auf Fr. 621.80 fest.