{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-330_2016-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ede1637e-2361-403b-ace5-0baca48809ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433474", "Checksum": "30ba0f44235d7d99ed80bcb06f765b08"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-330_2016-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=14c1cf13-6c44-4ca6-a7eb-2edb3e244890", "Checksum": "3c26c91ca2c21959609e6f7f9b022e67"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 15 330", "710 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2016 710 15 330 (710 15 219)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, das massgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:23:57", "Checksum": "c6ecd468cd4f0c68d421302573fddc53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2016 710 15 330 (710 15 219)\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, das massgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbklärungen zur Bemessung des fraglichen Einkommens durchzuführen. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 24. September 2015\naufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer\nwettzuschlagen.\n\n7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni\n2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können\n(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger\nzur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern\num einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2).\n\n7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n24. September 2015 aufgehoben und die Angelegenheit für weitere\nAbklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen\nVerfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}