{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-330_2016-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ede1637e-2361-403b-ace5-0baca48809ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "30ba0f44235d7d99ed80bcb06f765b08"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-330_2016-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=14c1cf13-6c44-4ca6-a7eb-2edb3e244890", "Checksum": "3c26c91ca2c21959609e6f7f9b022e67"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 330", "710 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2016 710 15 330 (710 15 219)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. 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Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984,\nS. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz\nnicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von\nallen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b,\n125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen).\n\n5.1 Die Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2015 auf die rektifizierte Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. Juli 2015 und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein\nEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10‘736.-- erzielte. Demgegenüber rügt\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Beschwerdeführer, dieses Einkommen entspreche zwar dem buchhalterischen Gewinn der\nB.____ Consulting. Dahin eingerechnet und bei der Bemessung der Beiträge als Selbstständigerwerbender auszuscheiden sei jedoch der bei der C____AG erzielte Lohn von brutto\nFr. 21‘333.--.\n\n5.2 Wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgeführt, ist die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die Bemessung des massgebenden\nEinkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Davon nicht erfasst ist aber die\nFrage, ob das beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger\nTätigkeit erzielt wurde. Vorliegend wurde zwar der vom Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde als Einkommen deklarierte buchhalterische Gewinn in der Höhe von Fr. 10‘736.--\nvon der Steuerbehörde als Einkommen aus selbstständigem Erwerb anerkannt und in dieser\nHöhe in die rektifizierte Steuermeldung AHV vom 23. Juli 2015 übernommen. Aufgrund der Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen aber ernsthafte Zweifel, dass dieses Einkommen vollumfänglich aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Zunächst ist aufgrund des Revisionsberichts der Revisionsstelle der Ausgleichskasse vom 28. April 2014 davon\nauszugehen, dass das bei der C____AG im Jahr 2012 erzielte Einkommen von Fr. 21‘333.--\nbrutto solches aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist. Diese Summe ist unter dem Konto\n4000 aufgeführt und entspricht zusammen mit dem Honorar der D____GmbH von Fr. 2‘500.--\ndem Ertrag aus Dienstleistungen von Fr. 23‘833.--. Bei einem Aufwand von Fr. 13‘096.55 resultiert der ausgewiesene Gewinn von Fr. 10‘736.45. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass im deklarierten Gewinn auch der bei der C____AG erzielte\nLohn von Fr. 21‘333.-- enthalten ist. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Indessen lassen die vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu. Namentlich ist Art und Umfang des bei\nder D.____GmbH erzielten Einkommens nicht hinreichend erstellt. So wies der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung für das Jahr 2012 ein Honorar im Umfang von Fr. 2‘500.-- aus. Aus\ndem in den Steuerunterlagen liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom\n12. Januar 2015 geht demgegenüber hervor, dass der Versicherte bei der D____GmbH im Jahr\n2012 ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit im Umfang von Fr. 10‘000.-- erwirtschaftete, was Fragen aufwirft, zumal aus den Steuerakten, insbesondere aus der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 vom 23. Juli 2015, nicht ersichtlich ist, dass der Versicherte\nim Jahr 2012 Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit deklariert, resp. versteuert hätte. Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen\nauf die rektifizierte Steuermeldung AHV vom 23. September 2015 abzustellen. Vielmehr wäre\nsie gehalten gewesen, das massgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln (vgl. E. 3.2 hiervor).\n\n5.3 Nach dem Gesagten lässt sich das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hat und\nes nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Ausgleichskasse, die für eine Überprüfung notwendigen\n\n"}