{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-330_2016-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ede1637e-2361-403b-ace5-0baca48809ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "30ba0f44235d7d99ed80bcb06f765b08"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-330_2016-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=14c1cf13-6c44-4ca6-a7eb-2edb3e244890", "Checksum": "3c26c91ca2c21959609e6f7f9b022e67"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 330", "710 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2016 710 15 330 (710 15 219)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. 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Oktober 2016 ist einzutreten.\n\n1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\n2. Zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die vom Versicherten für die Beitragsperiode\nvom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geschuldeten persönlichen Beiträge korrekt ermittelt hat.\n\n3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. März 1946 schuldet ein erwerbstätiger Versicherter Beiträge auf seinem Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit. Nach Art. 9 Abs. 1\nAHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht\nEntgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem\nHandels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu\nGeschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17\nAHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.1; BGE 125 V 383\nE. 2a).\n\n3.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die\nBerechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf\nGrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu\nermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die\nAusgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts\nan die rechtskräftigen Steuertaxationen (Urteil 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1) sind\njedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Nicht davon erfasst wird insbesondere die Frage, ob Entgelte überhaupt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen und gegebenenfalls solches aus selbständiger\noder unselbständiger Tätigkeit sind. Dies haben die Ausgleichskassen sowie im Streitfall die\nkantonalen Versicherungsgerichte eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, jedenfalls wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Steuerbehörden bestehen (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\n4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und\nSozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die\nVorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2,\n122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz\ndie Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache\nder verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin\ndie Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt\nRechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit\nzu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).\n\n"}