{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-330_2016-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ede1637e-2361-403b-ace5-0baca48809ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "30ba0f44235d7d99ed80bcb06f765b08"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-330_2016-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=14c1cf13-6c44-4ca6-a7eb-2edb3e244890", "Checksum": "3c26c91ca2c21959609e6f7f9b022e67"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 330", "710 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2016 710 15 330 (710 15 219)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. 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September 2016 (710 15 330 / 219)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nAngesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der\nBemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, das massgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den persönlichen Beitrag von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012\nbis 31. Dezember 2012 auf Fr. 1‘936.80 fest. Zudem erhob sie Verwaltungskosten in der Höhe\nvon Fr. 96.80 sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) im Umfang von Fr. 445.20.\nDie Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf die Meldung der Steuerverwaltung Basel-\nLandschaft (Steuerverwaltung) vom 24. April 2015 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse mittels Gegenüberstellung des geschuldeten\nund bereits fakturierten Beitrages eine Differenzabrechnung für die genannte Beitragsperiode\nvor. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 1‘790.80.\nDie hiergegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. September 2015 gut und setzte den persönlichen Beitrag des Versicherten für die Beitragsperiode vom\n1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (inkl. Verwaltungskosten und die Beiträge an die FAK)\naufgrund der rektifizierten Steuermeldung der Steuerverwaltung vom 23. September 2015, wonach das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 10‘736.-- betrage, auf Fr. 621.80\nfest.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 21. Oktober 2015 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in\nAufhebung des Einspracheentscheids vom 24. September 2015 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse festzustellen, dass das Einkommen von Fr. 10‘736.-- sozialversicherungsrechtlich nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stamme. Der bereits bezahlte Beitrag\nvon Fr. 688.-- sei ihm deshalb zurückzuerstatten. Zur Begründung hielt er fest, er betreibe als\nselbstständig Erwerbender die B.____ Consulting. In dieser Eigenschaft sei er auch für die\nC____AG mit Sitz in X.____ tätig. Das Mandat bei der C____AG habe er bisher über die\nB.____ Consulting abgerechnet und deren Gewinn bei der Steuerverwaltung als selbstständiges Einkommen deklariert. Im Frühjahr 2014 sei anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle festgestellt worden, dass seine Tätigkeit für die C____AG unselbstständige Erwerbstätigkeit und das\nEntgelt aus dem Jahr 2012 in der Höhe von netto Fr. 20‘000.-- als Lohn zu qualifizieren sei.\nUnter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialabzüge habe im Jahr 2012 ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 21‘333.-- resultiert. Auf diese Summe habe\ndie Ausgleichskasse Y.____ mit Nachzahlungsverfügung vom 2. Juni 2014 Beiträge abgerechnet. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 habe er den buchhalterischen Gewinn der B.____\nConsulting in der Höhe von Fr. 10‘736.45 (Einnahmen: Fr. 23‘833.--; Ausgaben: Fr. 13‘096.55)\nals selbstständiges Einkommen deklariert. Gemäss Konto 4000 des Jahresabschlusses 2012\n„Ertrag aus Dienstleistungen“ des Jahresabschlusses 2012 setze sich der Ertrag aus Dienstleistungen aus dem Honorar der C____AG von Fr. 21‘333.-- und dem Honorar der D____GmbH\nvon Fr. 2‘500.-- zusammen. Da über das Einkommen von Fr. 21‘333.-- bereits Beiträge aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden seien, sei dieses bei der Bemessung der Beiträge als Selbstständigerwerbender auszuscheiden.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 beantragte die Ausgleichkasse, der Beschwerdeführer sei anzuweisen, den Ertrag auf dem Konto 4000 im Detail zu belegen. Eventualiter seien die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargetan, dass der ausgewiesene Ertrag im Konto 4000 den Lohn der C____AG von Fr. 21‘333.-- enthalte. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer anzuhalten, die Details zu diesem Konto zu belegen.\n\nD. In seiner Replik vom 21. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag\nfest. Die Ausgleichskasse verzichtete am 21. Januar 2016 auf eine Duplik.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Am 3. März 2016 holte das Kantonsgericht bei der Steuerverwaltung des Kantons Ba-\nsel-Landschaft und bei der Ausgleichskasse Y.____ die Akten ein. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 Stellung. Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine Stellungnahme.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}