4.2 Wie sich aus der in Erwägung 3.2 dargelegten Rechtsprechung ergibt, haben die Verzugszinsen den Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist deshalb nach dieser Rechtsprechung unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente unerheblich.