4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auf die von der Beschwerdegegnerin anhand der Steuermeldung vom 24. Februar 2015 errechneten fälligen Beitragsforderungen für das Jahr 2011 keine Verzugszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu leisten hat. Die Verzögerung von mehr als drei Jahren im Rahmen der Festsetzung des Liquidationsgewinnes Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei nicht ihm zur Last zu legen. Dies zeige sich namentlich auch darin, dass die Steuerbehörde ihrerseits für die entsprechende Forderung keine Zinsen erhoben habe.