Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung erfordern würden und der Beschwerdeführer vor Gericht ausschliesslich die Zinsforderung bestreitet, ist mit Blick auf die sozialversicherungsrechtliche Überprüfungsbefugnis für die Zinsforderung auf die Veranlagung abzustellen, wie sie dem Einspracheentscheid vom 31. August 2015 zugrunde liegt. Demnach bildet Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Zinsforderung, woraus der in Erwägung E. 1.2 ermittelte Streitwert resultiert. Diesbezüglich ist im Folgenden zu prüfen, ob diese zu Recht erhoben wurde.