Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständig erwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragsverpflichtung in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 121 V 83 E. 2c; 114 V 75 E. 2; 110 V 86 E. 4 und 370 E. 2a; 102 V 30 E. 3a).