Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die Verbindlichkeit gilt auch für die auf einer Ermessenstaxation beruhende Steuermeldung (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 77).