2.1 Wie eingangs erwähnt, beanstandet der Beschwerdeführer nunmehr ausschliesslich die ihm gegenüber geltend gemachte Zinsforderung in der Höhe von Fr. 6‘476.--. Was die Festsetzung der persönlichen Beiträge, namentlich deren Höhe und Bestand, anbelangt, so ersucht er seinen Aussagen zufolge nun die Steuerbehörden um Überprüfung der hierfür massgebenden Veranlagung.