Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Wie sogleich darzulegen sein wird, sind vorliegend ausschliesslich Verzugszinsforderungen der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘476.-- strittig, sodass die Sache präsidial zu entscheiden ist.