B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 10. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als dass er die verfügten Verzugszinsen betreffe. Ergänzend brachte er vor, dass er nun die Steuerverwaltung um Überprüfung seiner Veranlagung ersucht habe, weshalb sich seine Beschwerde noch ausschliesslich gegen die Zinsforderung richte. Diesbezüglich hielt er vollumfänglich an seinem Standpunkt fest. C. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.