Ferner führte er aus, dass der Grund für die Verzögerung der Beitragszahlung von rund drei Jahren nicht bei ihm liege, da er keinen Einfluss auf die Ermittlung des durch die Steuerverwaltung festgesetzten Liquidationsgewinnes nehmen konnte. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2015 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass ihre Beitragsverfügung auf einer rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beruhe, an die sie gebunden sei. Eine allfällige Korrektur könne nur über die Steuerverwaltung selbst vorgenommen werden.