Er bemängelte, dass der im Rahmen der Festsetzung des Liquidationsgewinnes angerechnete Wertzuwachs der veräusserten, sich in einen Wohn- und Geschäftsbereich gliedernden Liegenschaft insofern zu korrigieren sei, als der Anteil des Wertzuwachses für den Wohnbereich wie auch die stillen Reserven des Warenlagers vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen seien. Ferner führte er aus, dass der Grund für die Verzögerung der Beitragszahlung von rund drei Jahren nicht bei ihm liege, da er keinen Einfluss auf die Ermittlung des durch die Steuerverwaltung festgesetzten Liquidationsgewinnes nehmen konnte.