Ausgleichskasse. Diese richtete sich sowohl gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge als auch gegen die Verzugszinsforderung. Er bemängelte, dass der im Rahmen der Festsetzung des Liquidationsgewinnes angerechnete Wertzuwachs der veräusserten, sich in einen Wohn- und Geschäftsbereich gliedernden Liegenschaft insofern zu korrigieren sei, als der Anteil des Wertzuwachses für den Wohnbereich wie auch die stillen Reserven des Warenlagers vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen seien.