{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-284---02_2016-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=41e76621-7226-4ba9-bbae-ffd5f8422594&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "8b25648038b38221b5ff9dcdd352b6e0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-284---02_2016-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bf50f5c5-9080-4505-9888-121b72f194ec", "Checksum": "d2db233758d165c101a1f3d62a2db3c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 284 / 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 284 / 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszins"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:19", "Checksum": "8126489d51c814021b0eb0f89dcadf0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 284 / 02\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszins\n\n3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Ver-\nzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine\nAbgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen\nzu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit\nhinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner\nnicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen \"technischen\"\nZinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in\nZusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und\nBezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne\nallzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 9C_62/2013, E. 3.3.2.2 mit Hinweis).\n\n4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auf die von der Beschwerdegegnerin\nanhand der Steuermeldung vom 24. Februar 2015 errechneten fälligen Beitragsforderungen für\ndas Jahr 2011 keine Verzugszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu leisten hat. Die\nVerzögerung von mehr als drei Jahren im Rahmen der Festsetzung des Liquidationsgewinnes\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsei nicht ihm zur Last zu legen. Dies zeige sich namentlich auch darin, dass die Steuerbehörde\nihrerseits für die entsprechende Forderung keine Zinsen erhoben habe.\n\n4.2 Wie sich aus der in Erwägung 3.2 dargelegten Rechtsprechung ergibt, haben die Verzugszinsen den Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in\npauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist deshalb nach dieser Rechtsprechung\nunabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im\nBeitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein\nVerschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206\nE. 3.3.1 mit Hinweis). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente unerheblich. Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug\neinem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist, hat die Zinspflicht erst recht zu gelten, wenn – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptet – ein Versäumnis eines anderen\nAmtes, namentlich des Steueramtes vorliegt (vgl. BGE 134 V 206 E. 3.3.2). Da es nach dem\nGesagten ohne Belang ist, ob die Steuerbehörde ein Verschulden trifft, ist – wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt – ebenso wenig von Bedeutung, dass es sich vorliegend nicht um die\nBesteuerung des regulären Einkommens, sondern um Beiträge aus der Besteuerung eines Liquidationsgewinnes handelt, wie auch, dass die Steuerbehörde auf die Erhebung eines Belastungszinses verzichtet hat.\n\n5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Ausgleichskasse geltend gemachten Verzugszinse auf den persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011 sowohl in ihrem Bestand wie im Übrigen auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind dem Prozessausgang entsprechend\nwettzuschlagen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nMitteilung an Parteien\nBundesamt für Sozialversicherungen\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}