{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-284---02_2016-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=41e76621-7226-4ba9-bbae-ffd5f8422594&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "8b25648038b38221b5ff9dcdd352b6e0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-284---02_2016-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bf50f5c5-9080-4505-9888-121b72f194ec", "Checksum": "d2db233758d165c101a1f3d62a2db3c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 284 / 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 284 / 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszins"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:19", "Checksum": "8126489d51c814021b0eb0f89dcadf0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 284 / 02\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszins\n\n2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte\nEigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt\nund den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die Verbindlichkeit gilt auch für die auf einer Ermessenstaxation beruhende\nSteuermeldung (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996,\nS. 77). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das\nSozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit\nzu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen nur abweichen, wenn\ndiese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können,\noder wenn sachliche Umstände zu würdigen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständig erwerbende versicherte Person hat\ndemnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragsverpflichtung in erster\nLinie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 121 V 83 E. 2c; 114 V 75 E. 2; 110 V 86 E. 4\nund 370 E. 2a; 102 V 30 E. 3a).\n\n2.3 Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die\nmit Steuermeldung vom 24. Februar 2015 mitgeteilte Steuerveranlagung mithin zu Recht als\nmassgebend erachtet. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die im Rahmen\nder Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung erfordern würden und der Beschwerdeführer vor Gericht ausschliesslich die Zinsforderung bestreitet,\nist mit Blick auf die sozialversicherungsrechtliche Überprüfungsbefugnis für die Zinsforderung\nauf die Veranlagung abzustellen, wie sie dem Einspracheentscheid vom 31. August 2015 zugrunde liegt. Demnach bildet Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Zinsforderung, woraus der in Erwägung E. 1.2 ermittelte Streitwert resultiert. Diesbezüglich ist im Folgenden zu prüfen, ob diese zu Recht erhoben wurde.\n\n3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlit. b AHVV vom 31. Oktober 1947 haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre\nnachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die\nBeiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Laut\nArt. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5% im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Wie das\nBundesgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2013 (9C_62/2013) bestätigt hat, ist die zum früheren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41bis Abs. 1 AHVV\ngesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher\nund französischer Version von \"fälligen\" Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung\ndieser Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42\nAbs. 2 und 3 AHVV sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 9C_62/2013,\nE. 3.3.2.1; BGE 134 V 205 E 3.2).\n\n3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter\nZahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5).\n\n"}