{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-284---02_2016-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=41e76621-7226-4ba9-bbae-ffd5f8422594&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "8b25648038b38221b5ff9dcdd352b6e0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-284---02_2016-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bf50f5c5-9080-4505-9888-121b72f194ec", "Checksum": "d2db233758d165c101a1f3d62a2db3c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 284 / 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 284 / 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszins"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:19", "Checksum": "8126489d51c814021b0eb0f89dcadf0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 284 / 02\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszins\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 6. Januar 2016 (710 15 284 / 02)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nVerzugszins\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom\n24. Februar 2015 über das von A.____ im Jahre 2011 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen (Liquidationsgewinn) setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Verfügung vom 10. Juli 2015 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 36‘715.80 fest.\nGleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in dieser Verfügung A.____ zur Bezahlung eines\nVerzugszinses von 5% auf den für das Jahr 2011 nachgeforderten Betrag für die Periode vom\n1. Januar 2012 bis 10. Juli 2015 im Betrag von Fr. 6‘476.--.\nGegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 24. August 2015 Einsprache bei der\nAusgleichskasse. Diese richtete sich sowohl gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge\nals auch gegen die Verzugszinsforderung. Er bemängelte, dass der im Rahmen der Festsetzung des Liquidationsgewinnes angerechnete Wertzuwachs der veräusserten, sich in einen\nWohn- und Geschäftsbereich gliedernden Liegenschaft insofern zu korrigieren sei, als der Anteil\ndes Wertzuwachses für den Wohnbereich wie auch die stillen Reserven des Warenlagers vom\nAHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen seien. Ferner führte er aus, dass der\nGrund für die Verzögerung der Beitragszahlung von rund drei Jahren nicht bei ihm liege, da er\nkeinen Einfluss auf die Ermittlung des durch die Steuerverwaltung festgesetzten Liquidationsgewinnes nehmen konnte. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2015 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass ihre Beitragsverfügung auf einer rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beruhe, an die sie gebunden sei.\nEine allfällige Korrektur könne nur über die Steuerverwaltung selbst vorgenommen werden.\nWas die Verzugszinsen angehe, so seien diese als Ausgleichszinsen unabhängig von einem\nallfälligen Verschulden der beitragspflichtigen Person geschuldet.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 10. September 2015 Beschwerde beim\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin\nbeantragte er sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als\ndass er die verfügten Verzugszinsen betreffe. Ergänzend brachte er vor, dass er nun die Steuerverwaltung um Überprüfung seiner Veranlagung ersucht habe, weshalb sich seine Beschwerde noch ausschliesslich gegen die Zinsforderung richte. Diesbezüglich hielt er vollumfänglich an\nseinem Standpunkt fest.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene – Beschwerde des Versicherten vom 10. September 2015 ist demnach einzutreten.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Wie sogleich darzulegen sein wird, sind vorliegend ausschliesslich Verzugszinsforderungen der Ausgleichskasse\nin der Höhe von insgesamt Fr. 6‘476.-- strittig, sodass die Sache präsidial zu entscheiden ist.\n\n2.1 Wie eingangs erwähnt, beanstandet der Beschwerdeführer nunmehr ausschliesslich\ndie ihm gegenüber geltend gemachte Zinsforderung in der Höhe von Fr. 6‘476.--. Was die Festsetzung der persönlichen Beiträge, namentlich deren Höhe und Bestand, anbelangt, so ersucht\ner seinen Aussagen zufolge nun die Steuerbehörden um Überprüfung der hierfür massgebenden Veranlagung.\n\n"}