Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht vom 6. Januar 2016 (710 15 284 / 02) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 über das von A.____ im Jahre 2011 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit er- zielte Einkommen (Liquidationsgewinn) setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Verfü- gung vom 10. Juli 2015 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 36‘715.80 fest. Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in dieser Verfügung A.____ zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5% auf den für das Jahr 2011 nachgeforderten Betrag für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 10. Juli 2015 im Betrag von Fr. 6‘476.--. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 24. August 2015 Einsprache bei der Ausgleichskasse. Diese richtete sich sowohl gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge als auch gegen die Verzugszinsforderung. Er bemängelte, dass der im Rahmen der Festset- zung des Liquidationsgewinnes angerechnete Wertzuwachs der veräusserten, sich in einen Wohn- und Geschäftsbereich gliedernden Liegenschaft insofern zu korrigieren sei, als der Anteil des Wertzuwachses für den Wohnbereich wie auch die stillen Reserven des Warenlagers vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen seien. Ferner führte er aus, dass der Grund für die Verzögerung der Beitragszahlung von rund drei Jahren nicht bei ihm liege, da er keinen Einfluss auf die Ermittlung des durch die Steuerverwaltung festgesetzten Liquidations- gewinnes nehmen konnte. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2015 wies die Ausgleichs- kasse diese Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass ihre Beitragsverfügung auf ei- ner rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beruhe, an die sie gebunden sei. Eine allfällige Korrektur könne nur über die Steuerverwaltung selbst vorgenommen werden. Was die Verzugszinsen angehe, so seien diese als Ausgleichszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der beitragspflichtigen Person geschuldet. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 10. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als dass er die verfügten Verzugszinsen betreffe. Ergänzend brachte er vor, dass er nun die Steu- erverwaltung um Überprüfung seiner Veranlagung ersucht habe, weshalb sich seine Beschwer- de noch ausschliesslich gegen die Zinsforderung richte. Diesbezüglich hielt er vollumfänglich an seinem Standpunkt fest. C. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Ab- weisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfech- tungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsge- richt als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 10. September 2015 ist demnach einzutreten. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Strei- tigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Wie sogleich darzu- legen sein wird, sind vorliegend ausschliesslich Verzugszinsforderungen der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘476.-- strittig, sodass die Sache präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Wie eingangs erwähnt, beanstandet der Beschwerdeführer nunmehr ausschliesslich die ihm gegenüber geltend gemachte Zinsforderung in der Höhe von Fr. 6‘476.--. Was die Fest- setzung der persönlichen Beiträge, namentlich deren Höhe und Bestand, anbelangt, so ersucht er seinen Aussagen zufolge nun die Steuerbehörden um Überprüfung der hierfür massgeben- den Veranlagung. 2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechts- kräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Die Verbindlichkeit gilt auch für die auf einer Ermessenstaxation beruhende Steuermeldung (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 77). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen nur abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände zu würdigen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuer- behörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranla- gungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständig erwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragsverpflichtung in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 121 V 83 E. 2c; 114 V 75 E. 2; 110 V 86 E. 4 und 370 E. 2a; 102 V 30 E. 3a). 2.3 Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die mit Steuermeldung vom 24. Februar 2015 mitgeteilte Steuerveranlagung mithin zu Recht als massgebend erachtet. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung erfor- dern würden und der Beschwerdeführer vor Gericht ausschliesslich die Zinsforderung bestreitet, ist mit Blick auf die sozialversicherungsrechtliche Überprüfungsbefugnis für die Zinsforderung auf die Veranlagung abzustellen, wie sie dem Einspracheentscheid vom 31. August 2015 zu- grunde liegt. Demnach bildet Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Zinsfor- derung, woraus der in Erwägung E. 1.2 ermittelte Streitwert resultiert. Diesbezüglich ist im Fol- genden zu prüfen, ob diese zu Recht erhoben wurde. 3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitrags- rückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. b AHVV vom 31. Oktober 1947 haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der Rech- nungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5% im Jahr, wobei die Zinsen tageweise be- rechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2013 (9C_62/2013) bestätigt hat, ist die zum frühe- ren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41bis Abs. 1 AHVV gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version von "fälligen" Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der Ver- zugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 9C_62/2013, E. 3.3.2.1; BGE 134 V 205 E 3.2). 3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächli- chen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuld- ners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Cha- rakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugs- zinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Aus- gleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitrags- festsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5). 3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Ver- zugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhe- bung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese sys- temimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fach- kommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (Urteil des Bundesge- richts vom 27. Mai 2013, 9C_62/2013, E. 3.3.2.2 mit Hinweis). 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auf die von der Beschwerdegegnerin anhand der Steuermeldung vom 24. Februar 2015 errechneten fälligen Beitragsforderungen für das Jahr 2011 keine Verzugszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu leisten hat. Die Verzögerung von mehr als drei Jahren im Rahmen der Festsetzung des Liquidationsgewinnes Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei nicht ihm zur Last zu legen. Dies zeige sich namentlich auch darin, dass die Steuerbehörde ihrerseits für die entsprechende Forderung keine Zinsen erhoben habe. 4.2 Wie sich aus der in Erwägung 3.2 dargelegten Rechtsprechung ergibt, haben die Ver- zugszinsen den Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist deshalb nach dieser Rechtsprechung unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die in der Beschwerde vorgebrach- ten Argumente unerheblich. Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist, hat die Zinspflicht erst recht zu gel- ten, wenn – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptet – ein Versäumnis eines anderen Amtes, namentlich des Steueramtes vorliegt (vgl. BGE 134 V 206 E. 3.3.2). Da es nach dem Gesagten ohne Belang ist, ob die Steuerbehörde ein Verschulden trifft, ist – wie der Beschwer- deführer weiter vorbringt – ebenso wenig von Bedeutung, dass es sich vorliegend nicht um die Besteuerung des regulären Einkommens, sondern um Beiträge aus der Besteuerung eines Li- quidationsgewinnes handelt, wie auch, dass die Steuerbehörde auf die Erhebung eines Belas- tungszinses verzichtet hat. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Ausgleichs- kasse geltend gemachten Verzugszinse auf den persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011 so- wohl in ihrem Bestand wie im Übrigen auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind. Bei die- sem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen Präsident Gerichtsschreiberin Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht