entschädigen. Bei vollständigem Obsiegen hätten die Beschwerdeführerinnen demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’540.40 (14 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 40.40) gehabt. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.3 hiervor) ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Ausgleichskasse Basel-Landschaft eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche der Hälfte dieses Betrages entspricht. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführerinnen somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘770.20 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.