Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung des Einspracheentscheides entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 11. Januar 2016 lediglich der für den Zeitraum ab 9. Juli 2015 (Zustellung des Einspracheentscheides) ausgewiesene Aufwand von 14 Stunden und die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen von Fr. 40.40 entschädigt werden können. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu