Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 11 Stunden und Auslagen von Fr. 39.--, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erbracht worden bzw. angefallen sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung des Einspracheentscheides entstandene Aufwand berücksichtigt werden.