Stellt man vorliegend ausschliesslich auf den Prozessausgang ab, so handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die unterliegenden Parteien mit der Folge, dass ihnen nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung keine Parteientschädigung zustehen würde und die ausserordentlichen Prozesskosten stattdessen wettzuschlagen wären. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) in ständiger Rechtsprechung zum Parteientschädigungsrecht im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren - wie etwa die damaligen Bestimmungen von Art.