3.3 Aus dem Gesagten folgt somit, dass die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique die auf dem massgebenden Lohn von C.____ geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ ALV/FAK- Beiträge zu Recht vollumfänglich bei den Beschwerdeführerinnen erhoben hat. Die entsprechende Nachzahlungsverfügung bzw. der sie bestätigende Einspracheentscheid erweist sich diesbezüglich als rechtens.