Für dieses Einkommen sind somit, auch darin ist der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique beizupflichten, keine Beiträge mehr bezahlt, wodurch der Versicherten C.____ auch kein Einkommen rentenwirksam angerechnet werden darf. Ebenso richtig weist die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique in ihrer Vernehmlassung sodann darauf hin, dass sie die geschuldeten paritätischen Beiträge vollumfänglich beim Arbeitgeber - vorliegend also bei den Beschwerdeführerinnen - einfordern muss (vgl. E. 2.1 hiervor).