3.1 Im ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil vom 14. November 2014 hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Beigeladene C.____ auf den Entgelten, die ihr die Beschwerdeführerinnen für ihre Tätigkeit bezahlt hatten, bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft entrichtet hatte. Es hat deshalb die damals angefochtenen Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique aufgehoben und die Angelegenheit an die genannte Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht der Beschwerdeführerinnen neu verfüge.