vember 2014 nicht eingetreten ist. Das im Rückweisungsurteil vom 14. November 2014 Ent- Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schiedene wird jedoch mit Bezug auf die darin getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 133 V 648 E. 2.2; Urteil K. des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007, E. 3, und den Hinweis des Bundesgerichts in seinem in der vorliegenden Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid vom 5. März 2015, 9C_109/2015, S. 3, erster Abschnitt).